Erbschulden

Erben will gelernt sein. Die Haftungsrisiken, zum Beispiel die Erbschulden, können schnell zu einer Belastung werden. Dennoch gibt es die Möglichkeiten die Haftungsrisiken bei Erbschulden zu minimieren. Generell gilt aber bei Erbschulden: Sie sind zunächst haftbar. Wer erbt, erhält dabei nicht immer nur Vorteile. Auch Schulden können vererbt werden. Daher sollte die Frist für den Antritt oder die Ablehnung zunächst gut genutzt werden, um mögliche Erbschulden zu hinterfragen. Wer hingegen nicht aufpasst, kann für die Erbschulden haftbar gemacht werden und muss die Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen.

Erbschulden und nun

Haftungsrisiken beim Erbe bestehen immer. Vor allem dann wenn die Vermögenswerte die finanziellen Verbindlichkeiten des Verstorbenen nicht decken. Zwar gilt, dass man gegen den eigenen Willen keine Erbschulden erben kann, dennoch kann es durchaus dazu durch Unachtsamkeit kommen. Ist ein Erbe vorhanden, sollte dabei der Anspruchsberechtigte keine Zeit verstreichen lassen und mit Kenntnisnahme aktiv werden. Sollten Erbschulden bestehen, muss das Erbe ausdrücklich abgelehnt werden. Andernfalls können die Schulden beim Erbe zu einem großen Problem werden. Wer hingegen keine Ablehnung erklärt, nimmt das Erbe automatisch an. Damit würden auch die Erbschulden automatisch mitübernommen werden.

Fristen beachten
Wer der Gefahr von Erbschulden entgehen möchte, sollte daher unbedingt die Fristen beachten. Grundsätzlich besteht eine sogenannte Ausschlagungsfrist. Maßgebend hierfür ist der Paragraph 1943 im BGB. Sollten Sie auf das Alleinerbe innert einer Frist von 6 Wochen verzichten, können Sie damit auch den Erbschulden entgehen. Nach Ablauf der Frist gelten Sie automatisch als Erbe. Die Erbschulden müssen dann, sofern welche bestehen, mitübernommen werden.

Haftungsanspruch bei Erbschulden minimieren

Minimiert werden kann das Risiko von Erbschulden dann, wenn eine Erbengemeinschaft besteht. Hier muss zunächst geklärt werden ob einer der Anspruchsberechtigten die Schulden überhaupt antreten möchte. Wer das ausschlägt, überträgt damit die gesamtschuldnerische Haftung (also auch die Erbschulden, sofern sie bestehen) auf die restlichen Anspruchsberechtigten der Erbengemeinschaft. Schlagen weitere Personen das Erbe aus, werden die bestehenden Schulden der Reihenfolge nach weiter gereicht. Im schlimmsten Fall kann es damit passieren, dass die Erbschulden an die Kinder weitergegeben werden. Daher sollte das Erbe nicht nur für die eigene Person, sondern auch für die Kinder unbedingt ausgeschlagen werden! Die Frist beträgt auch hier 6 Wochen. Haben alle Nachkommen das Erbe ausgeschlagen, gehen die Schulden auf den Staat über. Damit auch die Haftung.

Fristverlängerung mit der Dreimonatseinrede

Wer mehr Zeit benötigt als 6 Wochen, um sich einen Überblick über bestehende Erbschulden machen zu können, kann sich auf die Dreimonatseinrede berufen. Maßgabe hierfür ist der § 2014 im BGB. Bestehen bei einem Erbe Verbindlichkeiten, können diese für einen Zeitraum von 3 Monaten verweigert werden. Sie haben damit zunächst die Möglichkeit, sich einen genauen Überblick über das Vermögen und die Erbschulden zu machen. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine vorläufige Beschränkung der Haftung.

Aufgebots Verfahren bestellen
Wer dennoch das Erbe angenommen hat, kann nun ein Aufgebots Verfahren einleiten. Dabei müssen die Gläubiger ihre Forderungen stellen. Gleichzeitig beantragen Sie damit, dass Gläubiger nach Ablauf von einer Frist von 12 Monaten keine Forderungen mehr stellen können. Allerdings kann diese Möglichkeit eben dann entfallen, wenn die Erben den vom Gericht bestellten Aufgebots Termin nicht wahrnehmen.

Ist das Jahr abgelaufen und alle bis dahin gemachten Ansprüche sind befriedigt, können keine weitere Ansprüche gestellt werden. Die Erbschulden sind getilgt. Rechtlich sind Sie nicht mehr belangbar und können sich bei weiteren Forderungen, die nach dieser Frist eingereicht werden, auf die Erschöpfungseinrede berufen. Haftungsrisiken bei weiten Erbschulden bestehen nicht mehr.

Nachlassverwalter und Testamentseröffnung – Kosten

Ob Sie das Erbe antreten oder ablehnen möchten, liegt in Ihrer Entscheidung. Dennoch gibt es Kosten, die Ihnen als Erbe auf jeden Fall entstehen.- Abseits der Erbschulden. Dazu gehören die Gebühren für die Testamentseröffnung und die für den Nachlassverwalter.

Bild: Martin-Flickr.