Erbschaftssteuer – beim Erbe sparen
Wer erbt, hat eine hohe Last. Denn das Finanzamt greift unerbittert zu und verlangt seine Erbschaftssteuer. Doch es gibt auch legale Tricks, um die Erbschaftssteuer umgehen zu können. So ist zum Beispiel die Schenkung eine Möglichkeit. Allerdings muss diese im Vorfeld geschehen. Grundsätzlich gilt daher: Wer bei der Erbschaftssteuer sparen möchte, sollte bereits im Vorfeld über das Erbe und die Verteilung nachdenken. So werden in jedem Jahr mehr 230 Milliarden Euro in Deutschland vererbt. Ein Fest für das Finanzamt, welches kräftig mitkassiert. 38 Prozent davon waren Immobilien. Zunächst einmal gibt es aber auch Freibeträge für die Erben.
Erbschaftssteuer – Freibeträge
[Bild: onnola/Flickr]Die Erbschaftssteuer beträgt zwischen 7 bis zu maximal 50 Prozent. Sieben Prozent werden bis zu einem Erbe von maximal 52.000 Euro und maximal 50 Prozent bei über 25,5 Mio. Euro berechnet. Die Steuerlast richtet sich also grundsätzlich nach dem Erbe. Allerdings (abhängig vom Verwandtschaftsgrad) stehen hierbei diverse Freibeträge bei der Erbschaftssteuer zur Verfügung. Ehegatten haben somit einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder, Stief- und Adoptiv- sowie Enkelkinder jeweils bis 400.000 Euro. Sollten die Eltern der Enkelkinder noch leben, haben auch diese einen Freibetrag bei der Erbschaftssteuer bis zu 200.000 Euro.
Schenkung als legaler Trick
Um die Erbschaftssteuer umgehen zu können, ist es möglich, einen Großteil bereits vor dem Ableben zu verschenken. Der Haken hierbei: Die Schenkung muss 10 Jahre vor dem Ableben erfolgen, damit die Erbschaftssteuer wirklich legal umgangen werden kann. Ist dieser Punkt erfüllt, braucht keine Erbschaftssteuer bezahlt zu werden. Erfolgt das Ableben allerdings in den 10 Jahren, wird eine anteilige Erbschaftssteuer berechnet. Ist die Schenkung ein Jahr alt, werden 90 % der ursprünglichen Erbschaftssteuer berechnet. Bei 2 Jahren, nur noch 80 Prozent. Die Erbschaftssteuer sinkt somit jedes weitere Jahr um 10 %.
Tricks bei Immobilien
Werden Häuser vererbt, bleiben diese von der Erbschaftssteuer befreit, wenn zum Beispiel das Haus weiter selbst genutzt, als weder vermietet noch verkauft wird. Wird das Haus dennoch vor Ablauf der Frist weiterverkauft, fällt die Erbschaftssteuer rückwirkend an. Hierbei gibt es keinen 10 Prozent Nachlass pro Jahr wie bei der Schenkung. Doch auch hier gibt es einen Haken: Die Erbschaftssteuer entfällt dann nur, wenn die Immobilie nicht größer als 200 qm ist!
Nießbrauch als Option
Eine andere Möglichkeit die Erbschaftssteuer zu sparen, ist der sogenannte Nießbrauch. Liegt die Immobilie im Wert über den Freibetrag bei den Kindern, kann ein Nießbrauch bereits frühzeitig Steuern sparen. Der Eigentümer schenkt seinen Kindern oder Enkeln das Haus. Im Gegenzug erhält er dabei bis zum Ableben ein lebenslanges Wohnrecht. Wird das Haus vermietet, gehen die Mieteinnahmen ebenfalls direkt an ihn. Dadurch wird der Übergang im Todesfall für die Erben deutlich günstiger. Weitere Steuern können gespart werden, wenn die Erben den Erblasser vor dem Todesfall gepflegt haben. Angehörige erhalten für Pflegeleistungen einen höheren Anspruch.
Kernfrage: Testament oder nicht
Ob ein Testament aufgesetzt wird oder nicht, hat ebenfalls auf die Erbschaftssteuer einen Einfluss. Allerdings birgt das bekannte Berliner Testament viele Fallstricke. So müssen sich dort zum Beispiel Ehepartner gemeinsam begünstigen. Dadurch wird die Erbschaftssteuer bereits dann fällig, wenn der Freibetrag von 500.000 Euro überschritten wurde. Alternativ hat es sich aber bewährt, den Kindern einen Teil des Erbes direkt zuzuweisen und dadurch die Freibeträge in der Erbschaftssteuer auszunutzen. Abgesehen von der Steuer, macht ein Testament aber immer dann Sinn, um Streitigkeiten unter den Kindern zu vermeiden.