Infos zur Riester Rente

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten) geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Sie gehört wie die Rürup-Rente zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt. Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypisch sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde. Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Öffentlichkeit das Verb „riestern“ etabliert.

Anspruch auf Riester Rente

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben folgende Personen (§ 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-269/07) dürfen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik arbeiten, aber im Ausland wohnen, riestern. Riester-Sparer mussten bis zu dieser Entscheidung die Förderung zurückzahlen, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland zu verbrachten. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit innerhalb der EU.

Zulageberechtigte Personen Riester Rente

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker (allerdings mit Befreiungsmöglichkeit gem. § 2 Ziff. 8 SGB VI, nach 18 Jahren oder 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten) und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG),
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
  • Bezieher von Krankengeld,
  • ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind nach § 3 Abs. 3, 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Wer aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch hat, wird in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und hat ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung).
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen (sogenannte Aufstocker, eigener RV-Beitragsanteil 2013 = 3,9 %),
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
  • Amtsträger
  • vollständig Erwerbsgeminderte oder Dienstunfähige
  • Kindererziehende (nachdem sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben)

Nicht berechtigt bei Riester Rente

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Architekten – sogenannte verkammerte Berufe),
  • Seit 2013: Geringfügig Beschäftigte (450 Euro Job), die der Zahlung an gesetzlichen Rentenversicherung widersprochen haben,
  • bis Ende 2012: geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (400 Euro Job), die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Altersrentner,
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
  • Studenten (wenn nicht rentenversichert)

Voraussetzungen der Förderung bei Riester Rente

Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.

  • Die spätere Auszahlung wird als Leibrente gewährt. Eine bis zu 30-prozentige Kapitalauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
  • Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
  • Die Auszahlungen aus einer im Rahmen einer Betriebsrente abgeschlossenen Riesterrente sind voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sofern der Versicherungsnehmer gesetzlich krankenversichert ist (§ 248 SGB V). Letzteres betrifft auch Versicherungen von Angestellten im öffentlichen Dienst bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
  • Ein Riestervertrag kann nicht verpfändet, beliehen oder abgetreten werden (z. B. für die Hypothek eines Hauses).

Mögliche Sparformen

  • Banksparpläne, die zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt werden, über die dann die Auszahlung stattfindet,
  • klassische Private Rentenversicherungen,
  • Fondsgebundene Rentenversicherungen,
  • Fondssparpläne,
  • innerhalb der betrieblichen Altersversorgung die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktversicherung gemäß § 3.63 EStG.
  • Die Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen den Kapitalerhalt garantieren. Da sich die Garantie mithilfe von Aktienfonds nicht darstellen lässt, verwenden die Fondsgesellschaften und Versicherungen Wertsicherungsmodelle. Diese Anlagekonzepte beruhen darauf, dass Rentenfonds mit Schuldnern hoher Bonität sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den Sparplänen ist maximal so hoch, dass Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit durch die sicheren Erträge der Renten ausgeglichen werden. Versicherungen verwenden statt der Rentenfonds meist den Deckungsstock der eigenen klassischen Lebensversicherungen für die Kapitalgarantie.

Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von selbstgenutzten Immobilien (Eigenheimrente) gefördert.

Höhe der Altersvorsorgezulage

Die Förderung besteht aus Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Das Finanzamt nimmt eine Günstigerprüfung vor: Der Differenzbetrag wird im Wege der Einkommensteuerrückerstattung an den Steuerzahler überwiesen. Die Zulage wird stets dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben. Der Riester-Sparer hat selbst dafür zu sorgen, dass die Höhe seines Beitrages die ungeschmälerte Zulage auslöst. Abzüglich der Summe der Zulage(n) auf den Vertrag, bei Pflichtversicherten allerdings mindestens 60 Euro p. a., ermittelt sich der dafür aufzubringende Beitrag anhand der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2002 zu 4 %. Seit 2008 beträgt die jährliche Grundzulage pro Person 154 Euro und die jährliche Kinderzulage 185/300 Euro pro Kind. 300 Euro pro Kind werden ausgezahlt, wenn dieses nach 2008 geboren wurde.

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld bestand. Sie steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater. (§ 85 EStG)
Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten (§ 79 EStG).

Änderungen 2012 und 2013 Riester Rente

Mit Beginn des Jahres 2012 sinkt der Garantiezins für Neuabschlüsse von Riester-Verträgen von 2,25 auf 1,75 Prozent. Die Reduzierung wurde vom Bundesministerium für Finanzen in Kooperation mit dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft beschlossen (§ 2 Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen). Ehepartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten Zulagen, wenn sie selbst zwar nur mittelbar berechtigt sind, aber einen pflichtversicherten Ehepartner haben und in den eigenen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung).

Im Rahmen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes werden im Wesentlichen 4 Änderungen an der Riester-Rente vorgenommen. 1. Es wird ein einheitliches Produktinformationsblatt eingeführt, das wesentliche Kennzahlen zur Ertragserwartung und zu enthaltenen Kosten enthält. 2. Die Wechselkosten bei einem Anbieterwechsel werden begrenzt. Der alte Anbieter, darf maximal 150 € Wechselkosten veranschlagen. Der neue Anbieter darf Abschluss- und Vertriebskosten nur auf maximal 50% des übertragenen Kapitals anrechnen. 3. Im Rahmen des Wohn-Riesters wird Möglichkeit eingeführt bereits während der Ansparphase förderunschädlich Kapital zu entnehmen. Zudem können bestimmte Modernisierungsarbeiten finanziert werden. 4. Die Möglichkeit im Rahmen eines Riester-Vertrags zusätzlich das Berufsunfähigkeitsrisiko abzusichern wird ausgeweitet.
Bild: Uwe Schlick  / pixelio.de 

 

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