Reisekostenrecht 2014

Am 1. Januar 2014 trat das geänderte Reisekostenrecht in Kraft. Dadurch bieten sich neue Möglichkeiten, Steuern zu sparen und Fahrkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten steuerlich geltend zu machen.

Neue Pauschalen für Verpflegungskosten

Neu im Reisekostenrecht ist, dass die „regelmäßige Arbeitsstätte“ nun durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt wird, die der Arbeitgeber festlegen kann. Die Tätigkeit gilt als dauerhaft, wenn sie unbefristet, für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses, oder für mehr als 48 Monate an einem Ort ausgeübt wird. Reisezeiten müssen nun nicht mehr so aufwändig dokumentiert werden.

Vor allem sieht das Reisekostenrecht eine vereinfachte Pauschalregelung für Verpflegungskosten vor, sodass für Außendienste zwischen acht und 14 Stunden nun 12 Euro veranschlagt werden sowie 24 Euro bei 24 Stunden. Für vom Arbeitgeber veranlasste Mahlzeiten sieht das neue Reisekostenrecht nun einen Wert von bis zu 60 Euro inkl. Getränken und Umsatzsteuer vor.

Zweitwohnsitzregelung im Reisekostenrecht

Das Reisekostenrecht regelt auch die Zweitwohnung neu. Pauschal gelten nun 1.000 Euro pro Monat als steuerlich absetzbar, ganz unabhängig von der Größe der Wohnung und dem Quadratmeterpreis. Was im ersten Moment gut klingt, hat auch seine Kehrseiten. So können Leih- und Zeitarbeiter, die dauerhaft bei einem Kunden beschäftigt sind, beispielsweise nur noch die Pendlerpauschale anwenden.

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