Steuererklärung – Wann besteht eine Abgabepflicht?
Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben. Doch wer ist eigentlich dazu verpflichtet? Während es für viele Arbeitnehmer eine Pflicht ist, bleibt es für andere eine freiwillige Veranlagung, die sich aber durchaus lohnen kann. Eine freiwillige Abgabe lohnt sich zum Beispiel immer dann, wenn hohe Sonderausgaben, Werbungskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen vorhanden sind. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Handwerker oder andere Dienstleister in ihrem Haus arbeiten vollrichten/vollrichtet haben. Generell muss die Steuererklärung bis Ende Mai des folgenden Jahres erfolgen. Diskutiert wird derzeit eine weitere Verlängerung. Momentan muss diese noch beim Finanzamt beantragt werden. Arbeitnehmer können ihre Steuererklärung sowohl in Papierform (auf den vorgegebenen Formularen) als auch in elektronischer Form (Elster) abgeben.
Pflicht für Arbeitnehmer?
Generell besteht eine Abgabepflicht für Arbeitnehmer (siehe § 46 EStG), wenn Einkünfte (ohne Lohnsteuerabzug bzw. Lohnsteuerersatzleistungen) von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen werden.- Mehrere Arbeitslöhne nebeneinander bezogen werden (abgerechnet nach Lohnsteuerklasse VI).- Oder wenn Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt, wenn die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit über dem Grundfreibetrag von 8.472 Euro liegen.
Auch Rentner sind verpflichtet
Immer mehr Rentner müssen ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Der steuerfreie Betrag ist dauerhaft festgeschrieben. Rentenerhöhungen wirken sich dadurch in voller Höhe aus. Entsprechend werden immer mehr Rentner steuerpflichtig. Wer eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, ist derzeit noch von einer Besteuerung befreit. Generell gilt, dass Renten und andere Vorteile aus einem früheren Arbeitsverhältnis als Versorgungsbezüge gelten. Diese werden dann im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit besteuert. Dazu gehören zum Beispiel die Beamtenpension und die Betriebsrente. Wird die Rente nicht von dem früheren Arbeitgeber bezahlt, werden diese als sonstige Einkünfte versteuert. Das können zum Beispiel Leibrenten oder Renten auf Lebenszeit sein. Der Besteuerungsanteil beträgt für Renten, die im Jahr 2005 (oder früher) erstmals ausgezahlt wurden, 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz ab 2006 um jährlich 2 % und ab 2021 um 1 %. Im Jahr 2040 sollen die Renten dann einen Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreichen.
Abgabefrist beachten
Aktuell liegt die Abgabefrist für das laufende Jahr auf den letzten Tag im Mai des nachfolgenden Jahres. Wer das versäumt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen. Ab 2018 soll die Frist bis zum 31. Juli gelten. Wer jedoch mehr Zeit benötigt kann in der Regel eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragen.
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