Umzug von der Steuer absetzen

Nicht jeder kann den Umzug von der Steuer absetzen. In bestimmten Situationen ist es allerdings möglich. Sollte der Umzug aus beruflichen Gründen stattfinden, dann darf der Umzug sogar weitgehend abgesetzt werden. Handelt es sich nur um einen privaten Umzug, sind zumindest bestimmte Kostenpunkte anzugeben, die möglicherweise angenommen werden. Einsparungen bei der Steuer lohnen sich durchaus.

Ein Umzug ist meist ja unerwünscht

Ein Umzug aus beruflichen Gründen ist eine eindeutige Situation. Der Beruf erfordert einen Ortswechsel. Dieser ist für den Arbeitnehmer jedoch nicht unbedingt freiwillig, sodass es sich um Werbungskosten handelt. Ein Selbstständiger hat mit einem Umzug zumindest aber Betriebsausgaben, die in der Buchhaltung mit angegeben werden. Steuerpflichtige Einkünfte lassen sich in der Einkommenssteuer gut mindern.

Diese Umstände für den Umzug spielen eine Rolle

Im Bundesumzugsgesetz ist festgelegt, welche Kosten und Umstände in der Steuer akzeptiert sind. Wichtig ist beispielsweise eine Zeitersparnis für den Weg in die Arbeit. Liegt die Zeitersparnis bei mindestens einer halben Stunde, ist der Umzug für die Steuer relevant. Ein Umzug darf auch für den ersten Job erfolgen und dann abgesetzt werden.

Außerdem könnte eine Firma mitsamt der Mitarbeiter umziehen, sodass ein Mitarbeiter einen längeren Arbeitsweg nicht in Kauf nehmen kann. So mancher Arbeitnehmer kommt auch gerade aus dem Ausland zurück und tritt dann eine Stelle an, für die ein Umzug nötig ist. Schwierig wird es jedoch, wenn ein Arbeitnehmer einfach nur angibt, dass ein Umzug zu besseren Arbeitsbedingungen führt. Dieser Grund könnte für die Steuer nicht akzeptiert werden.

Werbungskosten für die Steuer

Es ist wichtig die richtigen Kosten anzugeben und nicht irgendwelche Kostenpunkte in der Steuer anzugeben. Wichtig sind zunächst die Belege. Kostet beispielsweise bereits die Suche nach einer Wohnung Geld und gibt es hierfür einen Beleg, dürfen die Kosten abgesetzt werden. Weitere relevante Kosten sind die Fahrtkosten zu einer Besichtigung oder Übernachtungskosten, wenn es zu einer längeren Fahrt kommt.

Die Fahrt zu einer Wohnung darf mit der Bahn, dem Bus oder vielleicht auch mit dem Flieger angetreten werden. Bei Fahrten mit dem PKW sind 0,30 € ansetzbar. Der Makler muss inzwischen vom Vermieter bezahlt werden und dürfte dem Mieter nicht mehr angerechnet werden. Sollte es zu Schäden und Reparaturen in diesem Zusammenhang kommen, dürfen sie angebracht werden. Auch eine doppelte Miete, die mit dem Umzug in Verbindung steht. Nich möglich ist allerdings ein Absetzen von neuen Möbeln bei der Steuer.

Eine Pauschale für die Steuer

Nicht immer haben die Steuerzahler Quittungen erhalten, diese sind verloren gegangen oder es wurden einfach Trinkgelder gegeben. Sogar die Verpflegung für den Umzugshelfer ist ein Kostenpunkt oder die Gebühren der Ummeldung. Eine Pauschale für eine einfachere Bearbeitung der Steuer erleichtert all diese Angaben ungemein. Für den Umzug durfte im Jahr 2016 für Ledige noch ein Betrag von 730 Euro angegeben werden. Alleinerziehende oder Verheiratete nutzen eine Pauschale von 1.460 Euro. Die aktuellen Beträge finden sich in guten Programmen für die Steuererklärung. Hier gibt es auch Tipps für eine einfachere Bearbeitung.

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