Arbeitszimmer – Büromöbel absetzen Teil 2

Im ersten Teil zum häuslichen Arbeitszimmer haben wir bereits die unterschiedlichen steuerlichen Möglichkeiten besprochen. Schnell wurde klar, dass das Arbeitszimmer zuhause für Arbeitnehmer kein Steuersparobjekt mehr ist. Selbstständige hingegen können die meisten Kosten weiterhin als Betriebsausgaben absetzen, sofern das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Arbeitnehmer können einen Betrag bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten im Jahr absetzen.- Sofern auch hier dargelegt werden kann, dass in der Firma kein direkter Arbeitsplatz zu Verfügung steht. Allerdings gilt dieser Betrag nicht als pauschaler Wert, sondern nur als Grenzwert. Unabhängig davon, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen. Nutzt zum Beispiel ein Ehepaar das häusliche Arbeitszimmer, können die Kosten nur einmalig geltend gemacht werden bzw. anteilig. Im letzteren Fall ist es dann oft notwendig, die unterschiedlichen Arbeitstätigkeiten und Personen entsprechend aufzuteilen.

Häusliches Arbeitszimmer – Arbeitsecke

Wie bereits im ersten Artikel angesprochen führt die Arbeitsecke immer wieder zu langen Diskussionen. Hier sollten Sie das Urteil durch das Finanzgericht Köln beachten (19. Mai 2011, Az. 10 K 4126/09). Dort wird festgestellt, dass unter Umständen auch eine Arbeitsecke absetzbar ist, sofern die bauliche Aufteilung keine Raumabtrennung für das häusliche Arbeitszimmer ermöglicht. Die anfallenden Kosten für die Arbeitsecke können dann zum Beispiel nach Fläche aufgeteilt werden.

Strom und Co.

Beim Arbeitszimmer sind aber zusätzlich die Stromkosten ein großes Problem. Hier herrscht oft Unklarheit, wie diese angesetzt werden können. Um die Stromkosten einfach absetzen zu können, gibt es eine kleine Faustformel. Hierfür benötigen Sie die Gesamtfläche der Wohnung/des Hauses sowie die anteilige Fläche für das Arbeitszimmer. Hat das Haus eine Grundfläche von 135 m² und das Arbeitszimmer ist 15 m² groß, teilen Sie einfach die Arbeitsraum-Fläche durch die Grundfläche und nehmen das Ergebnis mal 100. Am Ende kommen 11,11 Prozent heraus. Diesen Anteil können Sie bei den Strom- und Heizungskosten absetzen.

Verluste statt Gewinn

Ein anderer Punkt ist die finanzielle Lage. Wird das häusliche Arbeitszimmer fortlaufend abgesetzt, durch die Tätigkeit kommt es aber am Ende nur zu Verlusten, wird auch das Finanzamt ungeduldig und kann unter Umständen das häusliche Arbeitszimmer ablehnen. Schnell wird dann von einer Liebhaberei (Ausdruck im Steuerrecht) gesprochen. Hier urteilen die Finanzämter und Finanzgerichte sehr unterschiedlich.

Nebenräume absetzbar

Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Arbeit, stellt sich natürlich auch die Frage, in wie weit Nebenräume abgesetzt werden können. So zum Beispiel Küche, Flur oder auch die Toilette. Ob zum Beispiel Renovierungen dieser Räume anteilig anerkannt werden müssen, bzw. Toilettenpapier ist noch nicht klar. Hier ist derzeit noch ein hängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VIII R 10/12) offen.

Alternative Option

Damit Arbeitnehmer beim häuslichen Arbeitszimmer den strittigen Punkten entgehen können, gibt es ein alternatives Modell. So können Arbeitnehmer das Zimmer in der Wohnung direkt dem Arbeitgeber als Büro vermieten. In diesem Fall ist es kein häusliches Arbeitszimmer mehr, sondern ein Büroraum Ihres Arbeitgebers. Dabei wird ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen. Einkünfte können dann aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.

Bild: Paul Mayne-Flickr.