Büroausstattung – Steuertipps

Jedes Unternehmen, jeder Selbstständige oder Freiberufler benötige eine Büroausstattung. Hierzu gehören die unterschiedlichsten Gegenstände. Vom Schreibtisch, dem Regal, der Lampe bis hin zur Kaffeemaschine und zum Teppich kann das Spektrum reichen. Praktisch kann die gesamte Büroausstattung von der Steuer abgesetzt werden. Auch die Kaffeemaschine, solange die Nutzung eindeutig für das Büro erfolgt. Viele Firmen und Selbstständige kaufen heute ihre Büromöbel ganz bequem über den Büroversand, wie zum Beispiel hier. Der Vorteil liegt nicht nur in der großen Auswahl, den günstigen Preis und der schnellen Lieferung, sondern auch in der Endrechnung, die einfach für die steuerliche Prozedur verwendet werden kann.

Abschreiben der Büroausstattung

In der Regel kann die Büroausstattung über einen Zeitrahmen von 10 Jahren linear abgeschrieben werden. Allerdings ist auch ein sofortiger Abzug in voller Höhe möglich. Hierzu müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Der sofortige Abzug im noch gleichen Steuerjahr kann entweder als Anschaffungskosten oder als Werbungskosten (wenn die Gegenstände zum Privatvermögen gehören) erfolgen. Der Wert der Büroausstattung darf dabei 410 Euro netto nicht übersteigen. Zusätzlich bestehen weitere Möglichkeiten, die Büroausstattung als einen Sammelposten einzustellen und über einen Zeitraum von 5 Jahren in gleichen Jahresbeiträgen abzuschreiben. Hierunter fallen Gegenstände mit einem Wert zwischen 150 – 1.000 Euro. Eine zwischenzeitliche Veräußerung oder mögliche Wertminderung spielt bei der Sammelabschreibung keine Rolle.

Büromöbel für das Arbeitszimmer

Viele Freiberufler und Selbstständige verfügen meistens aber nur über ein Arbeitszimmer in der Wohnung oder im Haus. Selbstverständlich ist auch hier die steuerliche Absetzung der Büromöbel möglich. Dennoch schaut das Finanzamt natürlich genau auf die Nutzung. So lässt sich bei einem Arbeitszimmer zum Beispiel eine Kaffeemaschine jedoch steuerlich nur schwer absetzen. Eine private Nutzung lässt sich nicht ausschließen. Damit es bei der Anerkennung später keine Probleme gibt, sollte immer ein separater Arbeitsraum zur Verfügung stehen. Also kein Schreibtisch, der sich im Wohn- oder Schlafzimmer befindet. Eine steuerliche Anerkennung ist fast immer nur dann möglich, wenn Wohnung und Arbeitszimmer getrennt sind. Im Arbeitszimmer sollten sich grundsätzlich keine Gegenstände befinden, die auf eine private Nutzung schließen lassen. Dazu kann zum Beispiel auch ein Telefon gehören, wenn dieses das einzige in der ganzen Wohnung ist. Wird das beachtet, sind aber neben der normalen Büroausstattung (Möbel, Lampen, Regale) auch folgende unbedenklich für die steuerliche Absetzung: Teppich, Liege, Klappcouch, Schaukelstuhl, Radio.

Wichtige Hinweise
Das Arbeitszimmer muss separat vom Wohnbereich sein. Eine Abgrenzung durch Raumtrenner oder Vorhänge wird fast nie anerkannt. Das Finanzamt ist zudem berechtigt, einen Wohnriss der Wohnung zu verlangen oder eine Vor-Ort Besichtigung durchzuführen. Sollte das Zimmer zudem auch als Warenlager genutzt werden, ist hierbei entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt. Das alles muss beachtet werden, wenn die Büromöbel für das Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden sollen!

Bild: The New Oak Tree/Flickr.