Das ändert sich 2014 – Teil 2

Nun folgt die Fortsetzung der Änderungen für das Jahr 2014. Bislang hatten wir ja bereits Punkte in Flensburg, die Verbraucherinsolvenz und die Wohn-Riester-Anlage behandelt. Also geht es gleich zum nächsten Punkt weiter.

Inkassoforderungen
Inkassobüros sowie deren beauftragte Rechtsanwälte müssen künftig mehr Daten nennen, wollen Sie die Forderung eintreiben. Mit dem 01. Nov. 2014 sind sie verpflichtet, alle Namen offenzulegen. Ebenso den Grund der Forderung. Neu ist das aber nicht so richtig. Schon heute müssen die Büros auf Nachfragen Auskünfte dazu erteilen. Gleichzeitig müssen Schuldner eine ausführliche Zinsberechnung erhalten, in denen die einzelnen Kosten erläutert und begründet sind.

Staubsauger trifft es hart
Mal wieder etwas Kurioses. Staubsauger müssen mit dem 01. Sep. 2014 gedrosselt werden. Dann dürfen nur noch Geräte unter 1600 Watt verkauft werden. Wer hat sich wohl so einen Blödsinn ausgedacht … Ab 2017 wird es sogar noch schlimmer! Dann werden die Modelle auf 900 Watt gedrosselt. Alle Geräte müssen zudem ab Anfang September 2014 mit einem Verbrauchslabel versehen sein. Also schnell noch gute Staubsauger kaufen. Eine Preissteigerung steht in den nächsten Monaten ins Haus.

Elektronische Gesundheitskarte
Ab dem 01. Jan. 2014 kommt die umstrittene elektronische Gesundheitskarte als Pflicht. Einheitliches Logo, Foto und mit Chip sollen künftig im Behandlungszimmer Standard sein. Weigern können sich Patienten dagegen nicht. Der Sinn der Karte ist weiterhin umstritten. Das Argument Kartenmissbrauch wird immer wieder gerne verwendet. Praktisch ist der Missbrauch aber nur im geringen Prozentbereich bislang vorhanden, sodass dieses gar nicht ausschlaggebend sein kann.

Online-Kauf und der Widerruf
Ab dem 13. Juni 2014 gelten nun einheitliche Bedingungen beim Online-Kauf in der EU: In allen EU-Ländern beträgt die Widerrufsfrist dann 14 Tage ab Erhalt der Ware. Übrigens entfällt die 40 Euro Bedingungen in Deutschland, wonach nur dann die Rücksendekosten übernommen werden. Der Onlineshop kann bei einem Widerruf die Rücksendekosten dem Kunden berechnen. Allerdings muss dieser darüber informiert werden.

Weiter geht es mit Teil 3 …

 

Bild: JörgBrinckheger / pixelio.de