Mindestlohn und die neuen Regelungen

Der Mindestlohn beschäftigt die Politik und die kaum noch zählbaren Arbeitsgruppen Drumherum bereits seit so langer Zeit, das manche behaupten, alleine durch das Thema sind viele neue Jobs entstanden. Doch unabhängig davon wird der Mindestlohn von allen Seiten kritisiert. Viele halten ihn für überflüssig und als einen weiteren Eingriff des Staates in die Wirtschaft. Fakt ist: Der Mindestlohn muss finanziert werden. Doch das geht nur über höhere Endpreise. Immerhin ist es auch der Verbraucher, der lieber billig einkauft und damit natürlich ebenso indirekt die Vorgaben für die Gehaltsstrukturen der Arbeitnehmer setzt. Solange sich dieses Verhalten in den Köpfen der Verbraucher nicht ändern wird, ist der Mindestlohn mit Sicherheit in hohem Maße weiter zu kritisieren. Doch unabhängig davon sind nun viele Kompromisse von den einstigen Kompromissen geschlossen worden. Herausgekommen ist eine neues Mindestlohngesetzt, das mit dem 01. Januar 2015 in Kraft treten soll. Schon jetzt hat es sich als ein wahres Bürokratiemonster erwiesen, dessen Sinnhaftigkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Was genau mit Beginn des kommenden Jahres passiert und wie sich der Mindestlohn auswirken wird wollen wir uns einmal näher ansehen.

Mindestlohn ab 2015

[Bild: Andreas Hermsdorf / pixelio.de]Ab Januar 2015 soll es laut dem neuen Mindestlohngesetz (MiLoG) einen festgesetzten Mindestlohn von 8,50 Euro geben, der bundesweit und auch branchenunabhängig als verbindlich gilt. So weit so gut. Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Zusätzlich sollen Akkordlöhne weiterhin zulässig bleiben, vorausgesetzt der Mitarbeiter erreicht mindestens den neuen gesetzlichen Mindestlohn. Auch im Bereitschaftsdienst (z.B. Pflege) sollen die Arbeitsleitungen genauso wie bei der Vollzeit vergütet werden. Also auch hier ist der Mindestlohn maßgebend. Der gesetzliche Lohnrahmen soll zunächst bis 2017 stabil bleiben. Erst dann würde man erneut über eine Anpassung entscheiden. Das neue Gesetz sieht ebenfalls vor, das Gegenleistungen, die als Normalarbeitsleistung errichtet werden, ebenfalls unter dem Mindestlohn fallen. Zusätzliche Leistungen wie Nachtarbeit, Überstunden oder zum Beispiel Prämien jedoch nicht.

Ist der Mindestlohn verbindlich?

Diese Frage bleibt weiterhin fraglich. Derzeit liegen zahlreiche Klagen vor. Weitere drohen ebenfalls auf bestimmte Punkte in neuen MiLoG. Es gilt als wahrscheinlich, dass im Laufe der Jahre noch viele Überarbeitungen erfolgen müssen. Fakt ist zumindest, mit 2015 haben wir in Deutschland wieder einmal ein neues Gesetz. Deren Sinnhaftigkeit wird zwar durch die Gewerkschaften gelobt, die Experten aus allen Reihen kritisieren hingegen das neue Mindestlohngesetz.

Ausnahmen Mindestlohn

Auch für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft muss der Mindestlohn entrichtet werden. Dafür wird die Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabefreien geringfügigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet. Der Mindestlohn ist aber nicht für Praktikanten, Auszubildende und allen Ehrenamtlichen anzuwenden. Auch junge Arbeitnehmer, die ohne Berufsabschluss und unter 18 Jahren sind fallen aus dem Rahmen des neuen Gesetzes. Gleichfalls sind Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der neuen Beschäftigung vom Mindestlohn ausgekoppelt. Zeitungsboten sind ebenfalls individuell bedacht. Für sie gilt mit dem 1. Januar 2015 nur ein Anspruch in Höhe von 75 Prozent, der sich dann auf 2016 noch einmal um 10 % auf 85 Prozent erhöht. Erst mit dem 1. Januar 2017 soll auch hier der reguläre Mindestlohn gelten. Allerdings sind Änderungen bis dahin durchaus wahrscheinlich.