Wichtige Details beim Mietvertrag
Mehr als 9 Millionen Mietverträge unterzeichnen Verbraucher pro Jahr. Häufig kommt es dabei oder danach zu zahlreichen Streitigkeiten. Doch was muss eigentlich wirklich im Mietvertrag geregelt sein und welche Rechte sowie Pflichten bestehen für beide Seiten? Grundsätzlich kann ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden. Von einer solchen Vorgehensweise können wir aber nur abraten. Selbst im Freundes- und Familienkreis sollte immer ein ordentlicher Vertrag in Schriftform erfolgen.
Dieser beinhaltet mindestens folgende Angaben:
- Namen aller Vertragsparteien mit vollständigen Adressen
- Bezeichnung der Mietsache mit genauer Adresse und Lage
- Mietzins
- Beginn des Mietverhältnisses
In der Regel bieten sich Vordrucke für den Mietvertrag an. Diese sind rechtssicher und orientieren sich an den geltenden gesetzlichen Bedingungen. Im Handel aber auch im Internet können Sie den Mietvertrag beziehen. Im Web sollten Sie dafür aber nur auf qualifizierte Anbieter zurückgreifen. Bei den meisten Mietverträgen wird ein unbefristetes Verhältnis geschlossen, das mit den gesetzlichen Kündigungsfristen wieder aufgelöst werden kann. Alternativ kann aber auch ein Zeitmietvertrag vereinbart werden. Der Nachtteil: Während der Laufzeit kann der Mietvertrag nur schwer gekündigt werden. Nach dem Ende besteht kein Anrecht auf Verlängerung.
Immer wieder ist auch der Staffelmietvertrag anzutreffen. Für kürzere Mietzeiten kann dieser Sinn machen. Wer jedoch mehrere Jahre oder vielleicht sogar Jahrzehnte in der Wohnung verbleiben möchte, sollte den Staffelmietvertrag genau prüfen. Mit dieser Vereinbarung steigt der Mietpreis nach einem festgelegten Schema.
Die Mietkaution im Mietvertrag
Der Vermieter darf eine Mietkaution maximal in Höhe von 3 Kaltmieten verlangen. Bei der Zahlung stehen dem Mieter mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So darf dieser auch ohne Rücksprache mit dem Vermieter eine Ratenzahlung über 3 Monate ansetzen. Wobei die erste Rate mit Vertragsbeginn zu zahlen ist und die 2 folgenden spätestens jeweils einen Monat nacheinander. Alle 3 Raten müssen gleich groß sein. Verbieten darf der Mieter die Ratenzahlung nicht. Auch wenn er diese im Mietvertrag ausschließt, gilt diese Regelung automatisch als nichtig. Weigern kann er sich allerdings bei einer Kautionskasse. Diese muss er keinesfalls akzeptieren. Der Vermieter muss bei Barzahlung /Überweisung die Mietkaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt halten. Es ist dafür ein separates Konto (z.B. Sparbuch) anzulegen. Die Kontoführungskosten sind vom Vermieter zu tragen. Gleichzeitig besteht laut Gesetz die Verpflichtung, die Mietkaution „zinsgünstig“ anzulegen. Dabei soll er sich bei den Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist und üblichem Zinssatz (§ 551 Abs. 3 S. 1 BGB) orientieren.
Wohnungsgröße im Mietvertrag
Hierbei kommt es häufig zu späteren Auseinandersetzungen. Wichtig ist aber zu wissen, dass mehrere Berechnungsgrundlagen vorhanden sind. Die 2004 eingeführte Wohnflächenverordnung gilt zum Beispiel nur verbindlich für geförderte Wohnung. Zusätzlich können zur Berechnung auch noch DIN 277 oder DIN 283 genutzt werden. Grundsätzlich dürfen aber die Flächen von Keller, Garagen und Treppenhäusern sowie Abstellräumen (außerhalb der Räume) dort nicht eingezogen werden. Ein beheizter Wintergarten zählt im Mietvertrag voll. Unbeheizt nur zu 50 Prozent.
Was darf der Vermieter wissen
Wer bei den Experten von Localestate.de nach der neuen Traumwohnung sucht, wird zahlreiche Angebote in der gewünschten Umgebung finden können. Ist dann erst einmal der Besichtigungstermin vereinbart worden, erweisen sich die Vermieter häufig gerne als neugierig. Was darf und was darf nicht gefragt werden? Es besteht zwar keine exakte gesetzliche Vorgabe, aber grundsätzlich darf der Vermieter vor dem Mietvertrag nach Ihrer Bonität fragen und sogar einen Nachweis (Schufa-Auskunft, etc.) verlangen. Hier gilt zu beachten: Eine Vollstreckung und EV müssen Sie nicht angeben, wenn der Vermieter danach nicht fragt. Taucht diese Frage jedoch auf, sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Erfolgt das nicht, kann es später zu strafrechtlichen Schritten kommen und auch der bestehende Mietvertrag könnte aufgelöst werden. Kommt es erst später zu Verschuldungen, müssen diese dem Vermieter grundsätzlich nicht bekannt gegeben werden. Vorstrafen, Glauben und zum Beispiel die sexuelle Orientierung dürfen aber nicht hinterfragt werden.
Was Vermieter nicht dürfen
Auch wenn der Vermieter einen Zweitschlüssel hat, darf er nicht ohne Ihre Erlaubnis in die Wohnung. Wir empfehlen: Nach dem Mietvertrag unbedingt die Schlösser austauschen. Es ist meistens nicht bekannt, ob der Vormieter vielleicht noch einen unbekannten Ersatzschlüssel hat.
Auch darf der Vermieter nicht einfach Überwachungskameras im Hausflur anbringen. Die Mieter müssen dazu zunächst ihre Zustimmung erteilen.
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