Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige ist in Steuerstrafsachen nach wie vor ein probates Mittel, um ein Strafverfahren abwenden zu können. Auch wenn das allgemeine Klischee vorherrscht, bei einer Selbstanzeige wurden bewusst Steuern optimiert, ist das jedoch nur in eigenen Fällen tatsächlich zutreffend. Auch bei Angaben, die versehentlich falsch waren, ist dieses Instrument der Strafabwendung gang und gäbe. Sünden und Fehler der letzten 5 – 10 Jahre lassen sich damit zumeist straffrei beheben. Alle steuerlichen relevanten Punkte, die bereits über 10 Jahre hinaus gehen, sind in der Regel bereits verjährt. Doch Vorsicht: Die strafrechtliche Verjährung kann unter Umständen von der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung abweichen! Das Mittel der Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung keinesfalls so einfach handzuhaben, wie es oftmals dargestellt wird. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren konkret nachgebessert und setzt seitdem hohe Anforderungen an den Steuersünder.

Voraussetzungen für eine Selbstanzeige

Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bei Steuerstraftaten dürfen noch keine Ermittlungen eingeleitet worden sein.- Auch darf kein Prüfungstermin vorliegen. Ist das jedoch der Fall, verbleibt die eigene Anzeige ohne Wirkung. Ein Strafverfahren kann eingeleitet werden. Aber auch wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch kein Verfahren eingeleitet worden wurde, ist eine weitere Strafverfolgung nicht ausgeschlossen. Besonders dann nicht, wenn der Steuerhinterziehungsbetrag über 50.000 Euro beträgt. In der Regel sehen die Behörden aber von einer weiteren Strafverfolgung auch bei größeren Summen ab. Zumeist wird dabei eine Strafsteuer von zusätzlich 5 Prozent erhoben. Erwartet wird jedoch eine sofortige Rückzahlung der ausstehenden Steuerschuld.

Gleichzeitig ist der Steuerschuldner verpflichtet, eine vollständige und lückenlose Steuererklärung der letzten Jahre nachzureichen. Doch hierbei kann der Teufel im Detail liegen. Immerhin ist es nicht so einfach, die vergangenen Jahre genau aufzulisten und nachprüfbar vorzulegen. Kommt es dabei erneut zu Differenzen, kann die Selbstanzeige unwirksam werden. Gleichzeitig führt die eigene Anzeige auch zu einer besonderen Aufmerksamkeit bei den Steuerbehörden. Vielfach werden zusätzliche Angaben für weiter zurückliegende Jahre verlangt, was den ganzen Vorgang schnell zu einer komplexen und kaum noch durchschaubaren Sache machen kann. Eine solcher Schritt sollte daher auch nie ohne anwaltlichen Beistand erfolgen.

Zeitlicher Aufwand
Eine Selbstanzeige bei Steuerstraftaten ist zudem ein hoher zeitlicher Aufwand, der sich bereits bei der Vorbereitung über Wochen und Monate ziehen kann. Denn letztlich müssen die tatsächlichen Kapitaleinkünfte nachgewiesen werden. Dazu gehören Belege, Abrechnungen und Kontoauszüge. In der Regel stellen Banken und ausländische Kreditinstitute diese Belege auch noch nach vielen Jahren aus. Der Vorgang als solches ist jedoch nicht in wenigen Tagen zu bewerkstelligen. Oft kollidiert die Vorbereitungszeit mit dem Erscheinen eines Prüfers oder gar einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Das Problem: Der Gesetzgeber gestattet keine Teil-Anzeige. Hier lautet das Motto: Entweder ganz oder gar nicht. Schon aus diesem Grund lässt sich die wahre Komplexität nur erahnen.

Rückblick ins 19. Jahrhundert

Das Mittel der Selbstanzeige bei Steuerstraftaten war bereits im 19. Jahrhundert gang und gäbe. Der Artikel 66 im Bayerischen Einkommenssteuergesetzt ermöglichte schon um 1881 eine Steuerstraffreiheit, wenn der Steuersünder seine Angaben wahrheitsgemäß ergänzte oder entsprechend berichtigte. Identisches ließ sich um 1891 in Preußen vorfinden. Dort konnte sich der Steuersündige einfach mit 100 Mark Ordnungsstrafe freikaufen, sofern auch hier die fehlenden Daten nachgereicht bzw. ergänzt wurden. Bei einem Blick auf die letzten 30 Jahre zeigt sich auch, dass es prozentual in dieser Zeit keinesfalls zu einem Anstieg bei Steuerstraftaten gekommen ist. Dennoch ist das mediale Interesse heute bei Weitem größer, als es noch vor 10 oder 15 Jahre der Fall war.

Die Anzeige kommt zu Spät

Kommt die Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung zu spät oder ist fehlerhaft, erfolgt in der Regel die Einleitung eines Strafverfahrens. Das kann enorme Auswirkungen auf den Steuerschuldner haben. Zudem wird die berufliche und private Reputation enorm gefährdet. Ein Strafverfahren kann jedoch in vielen Fällen mit einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, enden. In solchen Fällen kann, abhängig von dem individuellen Fall eine Geldstrafe verhängt werden. Diese entspricht bei kleinen 5-stelligen Beträgen oft einem Jahresnettoeinkommen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass bei einer Hinterziehungssumme von mehr als 1 Million Euro eine Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Bewährung zu verhängen ist. Hierzu sei vermerkt, dass es praktisch jedoch keine mathematisch festen Grenzen gibt. Ausnahmen lassen sich immer wieder finden. Die BGH-Grenze ist aber nur dann maßgebend, wenn es zu einem Ermittlungsverfahren gekommen ist. Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige gilt diese Grenze nicht.

Wohnort kann vieles entscheiden
Bei der Strafzumessung in einem Steuerstrafverfahren ist aber auch der Wohnort des Sünders ein nicht zu unterschätzendes Kriterium. Staatsanwälte als auch Gerichte orientieren sich gerne bei der Strafverhängung an den Tabellen der Oberfinanzdirektionen. So gelten diese Tabellen im Süden von Deutschland als besonders milde. Im Norden hingegen tendieren die Oberfinanzdirektionen eher zu einem härten Vorgehen.

Bild: Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM); flown; Benjamin Klack / pixelio.de